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FAQ
Hier einige Fragen und Antworten zu diesem Thema
![]() | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung - LuftVZO |
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1. Flugzeuge,
2. Drehflügler,
3. Motorsegler,
4. Segelflugzeuge,
5. Luftschiffe,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
9. Flugmotoren,
10. Propeller,
11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,
2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.
Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
[Mehr Info]
![]() | § 1 der LuftVg |
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. [Mehr Info]
![]() | Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
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![]() | Luftverkehrsgesetz |
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![]() | Luftrecht-online.de - mehr Gesetze ind Infos |
LUFTRECHT-ONLINE.DE ist ein kostenloses internetbasiertes Rechtsinformationssystem für das Luftrecht.
[Mehr Info]
![]() | Modellflug und Luftrecht |
Im Forum von RC-Network ist ein sehr guter Artikel darüber
[Mehr Info]
![]() | Muss man Mitglied in einem Modellflugverein sein um ein RC-Flugzeug zu fliegen? |
NEIN
![]() | KEINE Erlaubnis für den Aufstieg von Flugmodellen benötige ich wenn, |
- Das Modell unter 5 kg wiegt
- Man weiter als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen, Modellflugplätzen, Sonderflugplätzen (Krankenhaus-Hubi) entfernt fliegt
- Mit Verbrennungsmotor muß ein Abstand von 1,5 km von Wohngebieten eingehalten werden
- Segelflugzeuge oder Modelle mit Elektro-Antrieb brauchen den Abstand zu Wohngebieten nicht einhalten
- Es darf nur ausserhalb des "kontrollierten Luftraumes (C/D)" geflogen werden
- Eine spezial RC Modell Haftpflichtversicherung besteht und mitgeführt wird
- Das Einverständnis des Grundstückbesitzers oder Pächters besteht
- Ausserhalb von Naturschutzgebieten
![]() | Ist es leicht einen geeigneten Platz zum Fliegen zu finden? |
Je nachdem wo man wohnt kann dies echt zum Problem werden. In Ballungsgebieten ist es sehr schwer, auf dem Land leichter. Eine Genehmigung vom Grundstückseigentümer kann man oft vergessen. Man fliegt einfach.
![]() | Sind Flugmodelle auch Luftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes. |
Ja
![]() | Kann ich den Luftraum einfach nutzen? |
Der Luftraum ist für die Nutzung durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei - d.h. dass jeder ihn nutzen kann (innerhalb gewisser Einschränkungen, die der Sicherheit für Leben, Gesundheit und Umweltschutz dienen, sowie einiger schicherheitspolitischer Fälle)
![]() | Modellflugzeug ist das ein Flugzeug? |
Der Begriff "Modellflugzeug" ist im Gesetz jedoch derzeit nicht definiert. Lediglich in der LuftVO (kein Gesetz, sondern eine Gesetzesvorschrift - das ist was Anderes!) wird eine Einschränkung vorgenommen, nach der Modellflug über 25kg immer ausschließlich zum Zweck der Entspannung oder des Sportes betrieben werden muss, sonst ist das Flugmodell kein Flugmodell mehr. (Was es dann freilich "wird", ist nicht näher erläutert.)
![]() | Wie weit darf ich Fliegen? |
Erfahrungsgemäß fliegt man im Umkreis von 300 bis 500 Meter. Die Steuerung reicht normal ca. 2-3 km. Man sollte immer nur so weit weg fliegen wie man das Modell sicher erkennen kann. Das hängt ab von der größe des Modells, des Wetters und der Farbe des Modells.
![]() | Wann darf ich fliegen? |
Eine zeitliche Einschränkung gibt es meines Wissens nicht. Sofern von meinem Modell keine Lärmbelästigung ausgeht, darf ich bei jeder Tag- und Nachtzeit fliegen, sofern § 1 LuftVO dem nicht entgegensteht.
![]() | Wo darf ich fliegen? |
Ist hier im § 16 LuftVO geregelt
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
![]() | Wie hoch darf ich fliegen? |
§ 16a LuftVO
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der Veranstalter. (...)
![]() | Wie schnell darf ich fliegen? |
§ 4 LuftVO
Anwendung der Flugregeln
(4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden die in Anlage 5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage zulässt und die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (...)
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)
Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln:
Unterhalb FL 100 maximale Geschwindigkeit: 250 kt (IAS) = ungefähr 450 km/h
![]() | Kann ich in der Nähe von Hochspannungsleitungen fliegen? |
Die Sender sind heute gut gegen Störungen, man sollte aber solche Orte meiden und wenn möglich auf einen anderen Ort suchen. Sollte man in die Leitungen fliegen und einen Schaden verursachen kann es teuer werden. 300-500m Mindestabstand sollte man einhalten.
![]() | Muss ich mein Modell kennzeichnen? |
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
Nicht modellflugrelevant.
III. Bundesflagge
Nicht modellflugrelevant.
IV. Gemeinsame Vorschriften
1. Nicht modellflugrelevant.
2. Nicht modellflugrelevant.
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr, sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
![]() | Darf ich aus dem Modell Gegenstände abwerfen bzw. abschießen? |
§7 LuftVO
Abwerfen von Gegenständen
(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
![]() | Benötige ich eine Versicherung? |
Ja, auch „Spielzeugpiloten“ brauchen eine Haftpflichtversicherung. Für Freizeitpiloten aller Art ist die versicherungsfreie Zeit ganz still und leise zu Ende gegangen. Im August 2005 sind alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Seit Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.
Beachten: Halterhaftpflicht ist nun ausnahmslos für alle Modellflieger Pflicht!
(Keine Ausnahmen mehr für Flugmodelle unter 5kg Fluggewicht)
![]() | Ich fliege Indoor, benötige ich eine Versicherung? |
Saalflieger und Indoor-Modelle unterliegen nicht dem LuftVG, da sie in der Halle nicht im öffentlichen Luftraum betrieben werden. Hier besteht Haftpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
![]() | Sendefrequenzen |
Funkfernsteuerungen für (Flug)Modelle unterliegen bestimmten gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften. In Europa (EU) ist allgemein der Frequenzbereich 35 MHz-A mit 20 belegbaren Kanälen für Flugmodelle reserviert. Andere Frequenzbereiche (27, 35-B, 40, 41, 72, 75, 433 MHz, 2,4 GHz) sind eventuell länderspezifisch unterschiedlich zugelassen oder nicht ausschließlich Flugmodellen vorbehalten. Seit einigen Jahren wird vermehrt die Signalübertragung im 2,4 Ghz Bereich genutzt, wodurch Störungen durch Kanaldoppelbelegung vermieden werden können.
Um eine Kanaldoppelbelegung zu vermeiden, ist die Verwendung einer Frequenztafel gemäß Luftfahrtrecht vorgeschrieben.